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Hamaland Jazz Club e.V.
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48691 Vreden
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Vereinssatzung

SATZUNG

§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hamaland Jazz Club“ e.V. in Vreden.

Zwecks Erlangen der Rechtsfähigkeit ist er zur Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus zu bringen.

Sitz des Vereins ist Vreden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Pflege und Förderung der Jazzmusik.

Dies geschieht insbesondere durch die Veranstaltung von Konzerten und die sonstige Unterstützung von Jazzmusikern.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Vreden mit dem Zweck, die Jazzmusik zu fördern.

§ 3 – Vereinsmittel

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und freie oder einzelzweckgebundene Spenden seiner Mitglieder oder Dritter. Dazu gehören auch Sachspenden nach vorherigem Vorstandsbescheid.

Über jede Geldspende ergeht zwecks Abzugsfähigkeit eine steuerfähige Spendenbescheinigung.

Der Verein verwendet seine Mittel selbst oder durch zweckgebundene Zuwendungen an Bevollmächtigte der Jazzbranche. Zwecks Nachweis tatsächlicher satzungsgemäßer Geschäftsführung werden die Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufgezeichnet (mind. fortlaufender Belegverwahr).

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden. Dazu ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erforderlich und genügend. Bei Minderjährigen bedarf sie der Mitunterzeichnung der gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist zulässig. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Minderjährige Mitglieder sind nicht passiv wahlberechtigt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Zum Ausschluss kann vereinsschädigendes Verhalten oder Rückstand des Mitgliedsbeitrages von mindestens einem halben Jahr führen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand und er wird schriftlich und mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Das Mitglied hat ein Widerspruchsrecht von 4 Wochen nach Bekanntgabe (Datum der Postaufgabe).

Der Widerspruch ist innerhalb dieser Frist beim Vorstand einzulegen.

Der Austritt kann nur zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten mittels Einschreiben vorgenommen werden.

Rückständige Beitragspflichten bleiben bestehen. Ein Auseinandersetzungsguthaben besteht nicht. Jedes Mitglied erhält spätestens zum Beitritt eine Satzungsausfertigung, die dadurch anerkannt wird.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und kann durch diese jährlich neu bestimmt werden. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres bzw. ist bei einer Neumitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 7 – Organe

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer. Die Berufung besonderer Vertreter neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte iSd. § 30 BGB bleibt vorbehalten.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich binnen der ersten vier Kalendermonate zusammen. Die Ladung erfolgt schriftlich. Sie wird spätestens am sechzehnten Tag vor dem Sitzungstag und unter Angabe der Tagesordnung versandt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahl und bei wichtigem Grund die Abwahl des Vorstandes, der ordentlichen und stellvertretenden Kassenprüfer, die Annahme des Kassenprüfungsberichtes und die Entlastung des Vorstandes, sowie alle Maßnahmen, die den Bestand des Vereins als solchen berühren und von grundsätzlicher Bedeutung sind (Änderung des Vereinszwecks oder eine sonstige Satzungsänderung, Ausschluss, Vereinsauflösung und anderes).

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen grundsätzlicher Bedeutung iSd. § 8 Abs. 2 bedarf es einer solchen Dreiviertelmehrheit. Die Änderung der Beitragshöhe ist davon ausgenommen.

Jeder Beschluss zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist durch den Vorstand unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand schriftlich bis zum Ende des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Jahres einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

§ 9 – Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von zwei der im § 11 genannten Personen zu unterschreiben.

§ 10 – Außerordentliche Versammlung

Auf schriftlichen Antrag von mind. einem Zehntel der Mitglieder oder 10 Mitgliedern oder bei Rücktritt von mind. 2 Vorstandsmitgliedern hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, Zugangs- und Versammlungstag nicht mitgezählt.

Auch der Vorstand kann deren Eiberufung verlangen.

§ 11 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Die Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Das Amt endet mit der Wahlperiode, nicht jedoch vor der Wahl des neuen Vorstandes.

Zum erweiterten Vorstand können drei weitere Personen gewählt werden.

Wird einem Vorstandsmitglied für das letzte Geschäftsjahr die Entlastung verweigert, ist sein Amt beendet und sofort eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 12 – Kassenprüfer

Je ein Mitglied wird zum ordentlichen bzw. zum stellvertretenden Kassenprüfer gewählt.

Dem ordentlichen Kassenprüfer obliegt die regelmäßige Prüfung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens für das der Mitgliederversammlung jeweils vorangegangene Geschäftsjahr. Er hat einen Kassenprüfungsbericht zu erstellen, der Mitgliederversammlung zu verlesen und dieser einen Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.

§ 13 – Rücktritt von Vereinsorganen und Ersatzwahlen

Der Rücktritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Die Ersatzwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Bei Rücktritt mind. zweier Vorstandsmitglieder ist eine Ersatzwahl durch unverzügliche Mitgliederversammlung iSd. § 10 erforderlich.

§ 14 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Vreden (§ 2 Abs. 5).

§ 15 – Ehrungen

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenbezeichnungen verleihen. Diese Ehrenbezeichnungen lauten „Ehrenvorsitzender“ und „Ehrenmitglied“. Über die Verleihung der Ehrenbezeichnungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 16 – Formfehlsame Beschlüsse

Die Ungültigkeit eines Vereinsbeschlusses kann nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung gerügt werden, die ggfs. eine formelle Neuabstimmung vorzunehmen hat.

Die Beschlussfähigkeit eines Organs wird solange unterstellt, bis eine Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.